Internetrecht
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Das
Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des
Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet.
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1 Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
2 Geschichte
2.1 Technische Entwicklung vs. Recht
3 Internationalität
4 Internetrecht ist Rundfunkrecht
5 Literatur
6 Siehe auch
7 Weblinks
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Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
Das Internetrecht zeichnet sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch mehrere Besonderheiten aus.
Zum einen ist es, wie bereits erwähnt, kein homogenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Beispielhaft sollen hier genannt werden:
Rechtsgebiet Auswirkungen bspw. auf Gesetze Allgemeines und besonderes
Zivilrecht Vertragsschluss,
Handel und
E-Commerce,
Gewährleistung, allgemeine Haftungsgrundsätze
BGB Urheberrecht Schutz des
Urhebers, Verwertungsrechte, Rechteübertragung, Tauschbörsen,
Privatkopie UrhG Wettbewerbsrecht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen,
Werbung UWG Strafrecht Hacker,
Pornographie,
Volksverhetzung StGB Namens- und
Markenrecht Domainregistrierung und Domainnutzung
MarkenG,
BGB Datenschutzrecht E-Commerce,
Datenschutzbeauftragter, Informations- und Belehrungspflichten
TDDSG,
BDSG,
MDStV,
TDG Internationales Privatrecht (IPR) grenzüberschreitende Verträge oder Rechtsverletzungen EGBGB, EuGVVO, CISG (UN-Kaufrecht), diverse Abkommen
Medienrecht Inhalte von
Mediendiensten, Schutz von Kindern und Jugendlichen
MDStV,
JMStV Telekommunikationsrecht Abrechnung, Impressum etc. von
Telediensten TDG,
TKG,
IuKDG
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Geschichte
Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des
Internet gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren
Anonymität und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art rechtsfreien Raum bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten.
Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in
Geschäftsmodelle investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurde einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde.
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Technische Entwicklung vs. Recht
Das Internetrecht bereitet der
Rechtsprechung und dem
Gesetzgeber insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits durch die Verwendung des
Bildschirmtextes in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen.
Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zum Bildschirmtext keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene
Webseiten erstellen konnten. Die Dezentralität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen - da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangen konnte.
Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den
Bundesgerichtshof geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen
Urteils schon gar nicht mehr.
Auch in der
Rechtsetzung wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der
Rechtsetzung der EG überholt wurden.
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Internationalität
Im
World Wide Web veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar. Deshalb muss nach Ansicht verschiedener Gerichte im Prinzip bei jeder Website geprüft werden, ob sie das nationale Recht
irgendeines Staates der Welt verletzt. Gegebenenfalls muss der Zugriff auf national verbotene Inhalte technisch soweit wie möglich verhindert werden, beispielsweise durch Abfrage der Spracheinstellung des Browsers oder durch eine Frage des Benutzers nach seiner Nationalität. Siehe dazu die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch
Yahoo! [1] (
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4424/1.html) und das
Grundsatzurteil des deutschen
Bundesgerichtshofs im Jahr
2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine
holocaustleugnende Website, die in
Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (siehe
[2] (
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4467/1.html) und
[3] (
http://www.intern.de/news/1238.html)). In
China wird auf Basis nationaler Gesetzgebung bereits derzeit eine solche
Zensur praktiziert.
Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass das Internet sowie die agierenden Personen und Unternehmen oft global handeln. Aus diesem Grund kommt der Nutzer, wenn auch oft völlig unbemerkt, mit dem so genannten Internationalen Privatrecht (IPR) und mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung. Denn eine Regel, die sagt "Alles was ein Deutscher tut, unterliegt Deutschem Recht" gibt es nicht. Schon gar nicht im Internet.
Dies führt jedoch häufig zu weiteren Problemen. Zum einen ist das Rechtsgebiet des IPR eher als exotisch anzusehen, selbst die wenigsten Juristen kennen sich hier wirklich aus. Zum anderen werden Rechtsprobleme, die schon nach Deutschem Recht schwierig zu überblicken sind, nicht dadurch einfacher, dass eine internationale Komponente und ausländische Rechtsordnungen hinzu kommen.
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Internetrecht ist Rundfunkrecht
Der gültige deutsche Rundfunkgebührenstaatsvertrag (
RGebStV) hat das Internet in der gültigen Fassung gebührenpflichtig gemacht und damit jeden Rechner mit
Internetanschluß als
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages (RGebStV § 5a) deklariert. Die Nichtanwendung der Gebührenforderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2004 und soll Oktober 2004 verlängert werden bis zum 31. Dezember 2006.
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Literatur
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Siehe auch
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Weblinks
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